Humor

Im Allgemeinen wird im Deutschen unter Humor verstanden, wenn man in einer bestimmten Situation "trotzdem lacht“, eine Otto Julius Bierbaum zugeschriebene Formulierung. Wenn man dieses „Trotzdem“ näher betrachtet, dann verbindet Humor Schwäche und Stärke auf eine eigentümliche Art und Weise: Ein Lachen ist nur dann Humor, wenn es in einer Situation der Gefahr oder des Scheiterns auftritt, sich nicht gegen Dritte richtet und eine noch so kleine Hoffnung auf die Überwindung der Krise vermittelt.

Ein Witz aus dem Jahre 1963

Steigt ein Straßenbahnschaffner in die Bahn ein und ruft laut: "Alle, die rechts sitzen sind Vollidioten und alle, die links sitzen sind Ehebrecher." Steht einer von denen auf und sagt: "Ich habe meine Frau noch nie betrogen." Daraufhin sagt der Schaffner: "Setze dich rechts hin!"

In Erinnerung an Ebehard Cohrs

Licht und Schall

Wissenschaft

Mündliches Abitur in Physik.
 
Der erste Schüler kommt rein und wird von dem Prüfer gefragt:
- "Was ist schneller, das Licht oder der Schall?"
Antwort: "Der Schall natürlich!"
Prüfer:  "Können Sie das begründen?"
Antwort: "Wenn ich meinen Fernseher einschalte, kommt zu erst der Ton und dann das Bild."
Prüfer:  "Sie sind durchgefallen. Der nächste bitte."

Der nächste Schüler kommt rein und bekommt die gleiche Frage gestellt.
Antwort: "Das Licht natürlich!"
Prüfer :  (erleichtert über die Antwort) "Können Sie das auch begründen?"
Antwort: "Wenn ich mein Radio einschalte, dann leuchtet erst das Lämpchen und dann kommt der Ton."
Prüfer : "RAUS! Sie sind auch durchgefallen! Rufen Sie den letzten Schüler rein!"
 
Zuvor holt sich der Lehrer eine Taschenlampe und eine Hupe. Vor dem Schüler macht er die Taschenlampe an und gleichzeitig hupt  er.
Prüfer:  "Was haben Sie zuerst wahrgenommen, das Licht oder den Schall?"
Schüler: "Das Licht natürlich."
Prüfer:  "Können Sie das auch begründen?"
Schüler: "Na klar! Die Augen sind doch weiter vorne als die Ohren."

Der Geist aus der Flasche

Geschlechterkampf

Ein Mann geht an einem kalifornischen Strand spazieren und stolpert über eine alte Lampe.  Er hebt sie auf und reibt an ihr, und schon kommt ein Geist heraus. Der Geist sagt: "OK, OK, Du hast mich aus der Lampe befreit, das ist jetzt schon das vierte Mal in diesem Monat, und mir wird diese ewige Wünscherei schön langsam zuviel, also vergiß das mit den drei Wünschen, Du hast nur einen Wunsch frei!"

Der Mann setzte sich und dachte eine Weile nach, dann sagte er: "Ich wollte schon immer mal nach Hawaii, aber ich habe Angst zu fliegen, und ich werde schnell seekrank. Könntest Du mir eine Brücke nach Hawaii bauen, damit ich dort hinfahren kann?" Der Geist lachte und sagte: "Das ist doch unmöglich. Denk' doch mal an den Aufwand! Wie könnten die Säulen bis auf den Boden des Pazifiks gebaut werden? Denk' an die Mengen von Stahl und Beton! - Nein! Denk' Dir was' anderes aus!"

Der Mann sagte "OK" und versuchte sich einen wirklich guten Wunsch auszudenken. Schließlich sagte er:" Ich habe nie die Frauen verstanden, nie gewußt, wie sie in ihrem Inneren fühlen, und was sie denken, wenn sie schweigen, nie gewußt, warum sie weinen, nie gewußt, was sie wollen, wenn sie "ach nichts!" sagen, nie gewußt, wie ich sie wirklich glücklich machen kann ... Mein Wunsch ist also, die Frauen verstehen zu können!" Der Geist schaute den Mann etwa eine Minute lang an, dann erwiderte er: "Willst Du die Brücke zwei- oder vierspurig?"

§959 BGB bei Kindern

Rechtliches

> Ein Kind (vor Vollendung des siebenten Lebensjahres)
> spuckt einen Kaugummi in einen Gully. Wie ist die
> Rechtslage?
Da das Kind nicht geschäftsfähig ist, kann es kein Eigentum an dem Kaugummi aufgeben. Damit wird der Kaugummi nicht nach Par. 959 herrenlos und es kann auch kein Eigentum nach Par. 958 erworben werden.

Es handelt sich dann vielmehr um eine Fundsache, und der Finder ist nach Par. 965(1) verpflichtet, dem Empfangsberechtigten unverzüglich über den Fund Anzeige zu machen.
Ist ihm dies nicht möglich, muss er den Fund zwar nicht dem Fundbüro anzeigen (dabei gehe ich davon aus, dass der gebrauchte Kaugummi nicht mehr als 10 EUR wert ist); er hat aber eine Aufbewahrungspflicht nach Par. 966(1) und muss auf Nachfrage über den Fund Auskunft geben.

Gemäß Par. 973(2) erwirbt er dann 6 Monate nach dem Fund das Eigentum an dem Kaugummi. Es wäre noch zu untersuchen, ob ein gebrauchter Kaugummi als verderblich zu gelten hat (nach Ablauf der 6 Monate ist er hart). Trifft dies zu, muss der Finder den Kaugummi nicht 6 Monate lang aufbewahren, sondern rechtzeitig vor dem Verderb öffentlich versteigern (Par. 966(2)).

Aus dem Usenet von Bernhard Muenzer <bmuenzer(at)csi.com> im Juli 2002

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